Nach einer neuen Entscheidung des BGH zur Alternativwohnung muss der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung beachten, ob im selben Anwesen eine gleichwertige Wohnung frei ist bzw. während der Kündigungsfrist des Mieters frei wird. Dann ist nach aktueller Rechtsprechung zu prüfen, ob dem Vermieter selbst der Bezug dieser freien bzw. frei werdenden Wohnungen zumutbar ist oder ob der Vermieter diese Wohnung dem gekündigten Mieter anbieten müsste.
Grundsätzlich ist bei einer Eigenbedarfskündigung die Entscheidung des Vermieters zu respektieren, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will. Allerdings muss er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Wunsch anführen. Der Vermieter kann sich der Darlegungslast nicht allein dadurch entledigen, dass er die in Frage kommende Alternativwohnung sofort an einen Dritten vermietet und dadurch die Unmöglichkeit ihrer Ingebrauchnahme geltend macht. Sollte der Mieter den Einwand anführen, dass dem Vermieter eine geeignete andere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn dieser Einwand allein mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass die Alternativwohnung bereits anderweitig vermietet worden sei (Beschluss v. 13.11.1190, 1 BvR 275/90, NJW 1991 S. 157). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auf den Zeitpunkt des Entschlusses des Vermieters an. So kommt nach Meinung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch der Eigenbedarfskündigung in Betracht, wenn der Entschluss des Vermieters die Wohnung künftig selbst zu nutzen, bereits vor der Wiedervermietung der frei gewordenen Alternativwohnung endgültig gefasst wurde. Als Grund führt das Gericht an, dass es dem Vermieter dann möglicherweise eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, in welcher er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche hätte befriedigen können.
Kommt es zum Streitfall muss das Mietgericht in jeden Fall auch der streitigen Frage nachgehen, ob der Nutzungsentschluss bereits vor Freiwerden der dann weitervermieteten Alternativwohnung endgültig gefasst worden war (BGH, Beschluss v. 23.08.2016, VIII ZR 178/15, GE 2016 S. 1377).
Quelle: Stürzer, R. (2017). Neue Entscheidung zur Alternativwohnung. Bayerische Hausbesitzer-Zeitung 2/2017. S. 52.