Neues Jahr – neue Immobilie? Preisprognosen befürworten Immobilienkauf!

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Eine Immobilie gilt als langfristige und für sichere Kapitalanlage.

Gleichzeitig gibt es zwei Schlagworte, die die Kauflust dramatisch einbremsen können: „Preisblase“ und „falscher Standort“. Eine Orientierung für potenzielle Käufer stellt ein kürzlich veröffentlichtes Ranking von BulwienGesa dar. Der Immobiliendienstleister BulwienGesa veröffentlichte seine Prognosen für das Jahr 2017. Das Ranking unterteilt die Städte nach ihrer Bedeutung für den internationalen, nationalen, regionalen oder lokalen Immobilienmarkt in vier Klassen.

  • A-Städte: besonders wichtige deutsche Zentren mit nationaler und z.T. internationaler Bedeutung
  • B-Städte: Großstädte mit nationaler und regionaler Bedeutung
  • C-Städte: wichtige deutsche Städte mit regionaler und eingeschränkt nationaler Bedeutung
  • D-Städte: Kleine, regional fokussierte Standorte mit zentraler Funktion für ihr direktes Umland mit geringerem Immobilienvolumen und Umsatz

Liegt BulwienGesa mit seinen Prognosen richtig, sind für 2017 weitere Preissteigerungen zu erwarten.

Bevor man jedoch seine gesamten Ersparnisse langfristig in einer Immobilie anlegt, sollte man prüfen, ob der Immobilienstandort zumindest einen Werterhalt garantiert.

 

Eine Übersicht über das Ranking in A-, B-, C-, und D- Städte zeigen die nachfolgenden Abbildungen:

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(*BulwienGesa erfasst sieben A-, 14 B-, 22 C- und 84 D-Städte)

(Quelle: k.A. (2017). Preisprognosen sprechen für Immobilienkauf. URL: http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/tid-30576/angst-vor-enteignung-mit-dem-eigenheim-sein-geld-sichern-preisprognosen-sprechen-fuer-kauf_aid_959365.html. Abgerufen am 02.01.201)

Sicherheit zu Weihnachten und Silvester

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Besonders an Weihnachten und Silvester sind die Feuerwehren in Rufbereitschaft und müssen immer wieder zu Bränden ausrücken. Vergessene Kerzen an Adventsgestecken, Weihnachtsbäumen oder Dekorationsartikel oder das Silvesterfeuerwerk – die potenziellen Gefahrenquellen sind beachtlich.

Zu Ihrer Sicherheit erhalten Sie nun einige Tipps:

Brennende Kerzen

  • nicht unbeaufsichtigt lassen
  • nicht mit Kindern oder Tieren alleine lassen
  • in ausreichendem Abstand zu brennbaren Gegenständen aufstellen
  • beim Lüften der Räume keinen Windzug entstehen lassen

Adventsgestecke

  • Adventsgestecke auf eine nicht brennbare, feste Unterlage stellen
  • Achten Sie darauf, dass keine Dekorationen oder Zweige in die Flammen geraten können
  • Entfernen Sie regelmäßig die trockenen Zweige von den Gestecken
  • Befestigen Sie die Kerzen mit nicht brennbaren Kerzenhaltern
  • Tauschen Sie die Kerzen rechtzeitig aus
  • Lassen sie Kerzen nicht zu tief herab brennen

Weihnachtsbäume

  • Kaufen Sie einen frischen Weihnachtsbaum. Lagern Sie ihn so lange wie möglich im Freien, ehe Sie ihn in die Wohnung stellen
  • Wässern Sie ihren Baum regelmäßig
  • Stellen Sie ihn nicht in die Nähe eines Ofens, Kamins oder eines Heizkörpers
  • Achten Sie darauf, dass er einen festen, sicheren Stand hat und nicht umkippen kann
  • Stellen Sie ihn an einer Stelle auf, an der er ihnen im Brandfall nicht den Fluchtweg versperrt
  • Benutzen Sie nach Möglichkeit nur elektrische Lichterketten. Diese dürfen nicht beschädigt sein und sollten das VDE-Prüfsiegel tragen
  • Benutzen Sie keine Wachskerzen, sondern eine LED-Lichterkette

Silvester

  • Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor Brandgefahren.
  • Entfernen Sie Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen.
  • Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.

Trotz aller Vorsicht kann natürlich etwas passieren. In diesem Fall alarmieren Sie bei Feuer sofort die Feuerwehr, Notruf 112, bewahren Sie Ruhe, verlassen Sie den Brandraum und schließen die Tür. Außerdem sollten Sie Ihre Nachbarn warnen und Kindern und alten Menschen helfen das Haus zu verlassen.

Wir wünschen Ihnen eine sichere und ruhige Weihnachtszeit und einen guten Rutsch,

Ihre IVL Immobilienverwaltung

(Quelle: Torsten Ahnemüller, Immobilien & Hausverwaltung, URL: https://immo-casa.de/information-blog/sicherheit-zu-weihnachten-und-silvester/, Abgerufen am 19.12.2016)

Alternativen zum Weihnachtsbaum

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Der Christbaum ist das ultimative Symbol für Weihnachten.

Seit Ende des 19 Jahrhunderts stellt man sich traditionell zum Weihnachtsfest einen dekorierten Baum auf.

Dass es nicht immer den klassischen, nadeligen Weihnachtsbaum baucht, um eine gemütliche weihnachtliche Stimmung zu erzeugen,  zeigt Marike von Roomido.

Kreative Weihnachts- und Dekoideen finden Sie unter: http://www.roomido.com/wohntrends-einrichtungstipps/dekoideen/alternative-weihnachtsbaum.html

 

Weihnachten 2017

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Für die kommenden Weihnachtstage wünschen wir Ihnen eine besinnliche und ruhige Zeit, schöne Momente mit der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018 mit Glück, Gesundheit und Erfolg.
Bitte beachten Sie, dass unser Büro in der Zeit von 22.12. bis 08.01.2018 geschlossen ist.
Für Notfälle ist unter der bekannten Rufnummer eine Notfallbetreuung eingesetzt.

Herzlichst,
Ihre Eva Liebl

 

Weniger Stellplätze bei Neubauten notwendig – Stadtrat ändert Stellplatzschlüssel

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Wer direkt in München wohnt und ein Auto besitzt, kennt sie – es geht um die leidige Parkplatzsuche. Manch einer würde die Situation in vielen Vierteln schier als Parkplatznot bezeichnen. In diesem Zusammenhang überrascht eine neue Entscheidung der Stadt München. Sie will den Stellplatzschlüssel bei genossenschaftlichen und geförderten Wohnprojekten reduzieren. Eine entsprechende Vorlage wird vom Planungsausschuss behandelt.

Wie viele Stellplätze sollen pro Wohnung nachgewiesen werden?

Bisherige Praxis war: Pro Wohneinheit ein Stellplatz – also Faktor 1,0. Wollte oder konnte man diese als Bauträger nicht nachweisen, wurde eine Stellplatzablöse zur Zahlung fällig. Abweichungen von dieser Regelung waren nur in Ausnahmefällen möglich.

Nun soll eine deutliche Lockerung der bisherigen Praxis bei Bauprojekten stattfinden:

  • 0,8 Pkw-Stellplätze pro Wohneinheit bei Wohnungsbaugenossenschaften
  • 0,6 Pkw-Stellplätze bei sozialem Wohnungsbau

In Sonderfällen erlaubt die Stadt sogar eine Reduzierung auf 0,3, z.B. im sozialen Wohnungsbau und bei Projekten von Baugenossenschaften. Das Mobilitätskonzept muss dann jedoch in geeigneter Form abgesichert werden. Sollte das Konzept nicht funktionieren und sich nach einigen Jahren herausstellen, dass die Bewohner doch mehr Autos besitzen als erwartet, muss der Bauträger entweder die Zahlung einer Ablösesumme per Bankbürgschaft garantieren oder die Möglichkeit zum Nachrüsten der Stellplätze vorhalten.

(Quelle: Vick, K.(2016). Stadtrat: Weniger Stellplätze bei Neubauten nötig. URL: http://www.tz.de/muenchen/stadt/muenchen-stadtrat-aendert-stellplatzschluessel-weniger-parkplaetze-neubauten-noetig-6527083.html. Abgerufen am: 12.12.2016)

Führt die Nachverdichtung tatsächlich zu hohen Mietpreisen?

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Es ist kein Geheimnis – Im Stadtgebiet München gibt es kaum mehr freie Flächen zum Wohnungsbau. Künftig werden deswegen in erster Linie Wohnungen durch Nachverdichtung entstehen.

Bekannt und vielfach diskutiert ist, dass Nachverdichtung oftmals zur Überlastung der Infrastruktur, zur Zunahme von Lärm und sonstigen Emissionen und damit zu einer Minderung der Lebensqualität führt.
Es ist also auch nicht überraschend, dass das Thema Nachverdichtung häufig auf Ablehnung stößt, gerade in der unmittelbaren Umgebung der Bauvorhaben.

Was kaum jemand weiß ist, dass Nachverdichtung in der Vergangenheit und auch in der Zukunft einer der wesentlichen Preistreiber bei den Bodenpreisen sein wird.

Aus welchen Grund? In der Landeshauptstadt München steigt der Bodenpreis nahezu proportional mit dessen Bebaubarkeit. Zum Beispiel bei einer Erhöhung der Geschossflächenzahl um 40% erhöht sich der Bodenwert entsprechend auch um 40%. Interessant ist hier die Tatsache, dass es in den meisten Gebieten in München keinen Bebauungsplan gibt. Dort richtet sich dann das zulässige Maß der Bebauung nach der umgebenden Bebauung (§34 Baugesetzbuch). Im Zuge der Nachverdichtung z.B. durch Anbau oder Aufstockung auf einem Grundstück steigt die regionale Geschossflächenanzahl und damit auch der Bodenwert der umliegenden Grundstücke. In der Folge wird der Grundstückswert, der bereits jetzt i. d. R. einen Anteil von deutlich über 50% des Kaufpreises einer Wohnung ausmacht, durch die Nachverdichtung weiter in die Höhe getrieben und findet seinen Niederschlag letztlich in den Mietpreisen für Neubauten, die mittelfristig wieder in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einfließen und diese wiederum in die Höhe treiben werden.

Muss dieser Effekt der Mietpreiserhöhung jedoch zwangsläufig eintreten? Die Antwort ist: Nicht unbedingt! Wenn durch die Nachverdichtung ein ausgeglichenes Verhältnis von Angebot und Nachfrage geschaffen werden würde, dann muss nicht zwingend eine Erhöhung der Mietpreise die Folge sein. Jedoch bei einem prognostizierten Zuzug von 200.000 Bürgern nach München in den nächsten 15 Jahren und der Schaffung von realistisch 5.000 Wohnungen jährlich, kann sich jeder vorstellen, dass diese Planung illusorisch ist.

Als Fazit lässt sich ziehen, dass Nachverdichtung um jeden Preis die Wohnungsproblematik in München nicht mindern, sondern tatsächlich nur verschärfen wird. Die Wohn- und Lebensqualität wird abnehmen, während die Kauf- und Mietpreise weiter steigen werden.

Quelle: Rechsanwalt Rudolf Stürzer, Bayr. Hausbesitzerzeitung 11/2016, S. 532

 

Kündigung wegen Eigenbedarf

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Kann die Überlassung an räumungswilligen Angehörigen eine Täuschung sein? Die Antwort ist ja!

Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses mit Eigenbedarf begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Eigenbedarf nicht vorliegt. Liegt ein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, ist der Vermieter dem Mieter gem. §280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.06.2015, VII ZR 99/14, WuM 2015 S. 510). Der Mieter jann u.a. Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich Makler- und Prozesskosten verlangen; auch Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung.

Nach einem neuen Beschluss des BGH kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann vorgeschoben sein und den Vermieter zum Schadenersatz verpflichten, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hat und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson (im konkreten Fall: Neffe) den Wohnraum in der Erwartung zur Miete überlässt, dass der Neffe im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegt werden kann (BGH, Beschluss v. 10.05.2016, VIII ZR 214/15).

Quelle: Bayrische Hausbesitzer Zeitung. (2016). Überlassung an räumungswilligen Angehörigen kann Täuschung sein. Ausgabe 09/2016. S. 428.

Kann beharrliches Leugnen ein Kündigungsgrund sein?

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Laut §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, das den Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, d.h. ein Kündigungsgrund vorliegend, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts ist eine solche ordentliche Kündigung möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

Wann liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor?
Diese liegt vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, etwa der Tierhaltung dem Urteilsspruch nicht nachkommt oder trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels seine rückständige Miete nicht bezahlt.

Nach neuem Urteil des BGH gilt entsprechendes auch, wenn der Mieter Vertragsverletzungen beharrlich leugnet. Wenn der Mieter, wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflichten (im konkreten Fall: Verursachen von Feuchtigkeitsschäden durch mangelndes Lüften und Heizen) rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen, wenn Umstände festgestellt werden können, welche die Besorgnis des Vermieters begründen, dass der Mieter seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fortsetzt. So z.B. wenn der Mieter nach wie vor erneute unberechtigte Mängelanzeigen vornimmt und die Miete wiederum unberechtigt mindert.

(BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016 S.365)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer- Zeitung. (2016). Beharrliches Leugnen kann Kündigungsgrund sein. Ausgabe 9/2016. S. 428.

Kann das Ausschütteln von Decken teuer werden?

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Darf man seine Decke aus dem Fenster der Wohnung ausschütteln? Grundsätzlich ist es natürlich erlaubt, dass man seine Decke aus dem Fenster der Wohnung ausschüttelt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Belästigung oder Gefährdung anderer besteht.

Das AG München entschied:
Wenn sich Gegenstände in der Decke befinden, z.B. Zahnstocher oder Hundeknochen muss man damit rechnen, dass man von beeinträchtigten Mitbürgern ggf. sogar gerichtlich und kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Das AG München führte dazu weiter aus, dass man beim Ausschütteln einer Decke darauf achten muss, dass sich darin keine Gegenstände befinden und kein Mensch unmittelbar davon betroffen ist (AG München, Urteil v. 12.05.2014, 424 C 28654/13)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer Zeitung. (2016). Ausschütteln von Decken kann teuer werden. Ausgabe: 9/2016, S. 430.

Vorbeugung von Schimmel

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Unsere 5 Top-Tipps um Schimmelbefall vorzubeugen:

  • Morgens und abends mit geöffnetem Fenster 5 bis 10 Minuten Stoßlüften!
  •  Kontinuierliches Heizen!
  • Schränke und Regale nicht direkt an die Wand stellen!
  • Außenwände nach Möglichkeit frei lassen!
  • Bilderrahmen, Regale und Schränke regelmäßig kontrollieren!

Quelle: http://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article8691190/Wie-Sie-den-gemeinen-Schimmel-bekaempfen.html