Kann beharrliches Leugnen ein Kündigungsgrund sein?

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Laut §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, das den Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, d.h. ein Kündigungsgrund vorliegend, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts ist eine solche ordentliche Kündigung möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

Wann liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor?
Diese liegt vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, etwa der Tierhaltung dem Urteilsspruch nicht nachkommt oder trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels seine rückständige Miete nicht bezahlt.

Nach neuem Urteil des BGH gilt entsprechendes auch, wenn der Mieter Vertragsverletzungen beharrlich leugnet. Wenn der Mieter, wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflichten (im konkreten Fall: Verursachen von Feuchtigkeitsschäden durch mangelndes Lüften und Heizen) rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen, wenn Umstände festgestellt werden können, welche die Besorgnis des Vermieters begründen, dass der Mieter seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fortsetzt. So z.B. wenn der Mieter nach wie vor erneute unberechtigte Mängelanzeigen vornimmt und die Miete wiederum unberechtigt mindert.

(BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016 S.365)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer- Zeitung. (2016). Beharrliches Leugnen kann Kündigungsgrund sein. Ausgabe 9/2016. S. 428.