Der stille Örtchen-Fall

Immer wieder kommt es im Miet- und Nachbarschaftsrecht zu kuriosen Urteilen. Auch der „stille Örtchen-Fall“ fällt in diese Kategorie.

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Zufrieden jauchzet groß und klein:
Hier bin ich Mensch, hier darf ichs sein! – Goethe, Faust I.

Ein Mieter fühlte sich durch die Toilettengeräusche seines Nachbarn belästigt. Er wollte den Nachbarn zum Sitzen erziehen und klagte.

Dem Amtsgericht Wuppertal ging das zu weit. Es empfahl dem Kläger Gelassenheit (Az: 34 C262/96). Auf der eigenen Toilette darf – zumindest in Wuppertal – jeder weiterhin nach Lust und Laune das kleine Geschäft verrichten.

Anders in Berlin. Hier entschied das Landgericht Berlin (Az: 67 S 335/08), dass eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt ist, wenn „Urinstrahlgeräusche“ des Nachbarn im eigenen Wohnzimmer zu hören sind. In dem Fall hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass die Geräusche eines „Stehpinklers“ akustisch auffällig zu hören sind.

Quelle: Münchner MieterMagazin 2 /2016, S. 18.

Der Schnarcher-Fall

Immer wieder kommt es im Miet- und Nachbarschaftsrecht zu kuriosen Urteilen. Auch der „Schnarcher-Fall“ fällt in diese Kategorie.

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Ein Vermieter kündigte, wegen Eigenbedarfs eine Zweizimmerwohnung.
Das Kuriose: Die Wohnung liegt im selben Haus in dem er mit seiner Frau wohnt.

Begründung: Er ist ein chronischer Schnarcher, weshalb seine Ehefrau keinen erholsamen Schlaf findet. Aus diesem Grund braucht sie dringend ein eigenes Schlafzimmer. Das Landgericht Koblenz sah das genauso und gab dem Schnarcher Recht (Az: 14 S 216/98).

Quelle: Münchner MieterMagazin 2 /2016, S. 18.

Der Ameisen-Fall

Immer wieder kommt es im Miet- und Nachbarschaftsrecht zu kuriosen Urteilen. Auch der „Ameisen-Fall“ fällt in diese Kategorie.

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27 Ameisen in einem halben Jahr!
Für einen Kölner Mieter war das zu viel. Detailliert protokollierte er den Ameisenbesuch und erhob Anspruch auf Mietminderung.
Begründung: Die 27 Ameisen seien erst der Anfang, die Ankündigung einer drohenden Ameiseninvasion. Das Amtsgericht Köln sah dies anders (Az: 213 C 548/97). Die Ameisen stellen keinen Mangel dar.

Quelle: Münchner MieterMagazin 2 /2016, S. 18.

Der Kameraattrappen-Fall

Immer wieder kommt es im Miet- und Nachbarschaftsrecht zu kuriosen Urteilen. Auch der „Kameraattrappen-Fall“ fällt in diese Kategorie.

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Ein Mann stellte auf seinem Grundstück mehrere Kameraattrappen auf, die auf das Grundstück seiner Nachbarin ausgerichtet waren. Diese hatte daraufhin das Gefühl permanenter Überwachung und klagte auf Unterlassung. Das Amtsgericht Winsen/Luhe sah in dem Aufstellen der Kameras einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und gab der Unterlassungsklage statt. (Az.: 23 C 1482/02, Verkündet am: 11.11.2002)

Quelle: Kanzlei Kotz. Online verfügbar unter: http://www.ra-kotz.de/kameraattrappen.htm. Zugriff am: 21.07.2016

Untermietzuschlag

 

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Mit § 553 BGB erhält der Vermieter einen Anspruch auf  Erhebung eines Untermietzuschlag, wenn ihm die Erlaubniserteilung nur unter einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.

Der Zuschlag muss sich nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren. I.d.R. wird ein Betrag bis 20 % der zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbarten Miete als angemessen erachtet (BayObLG NJW-RR 1986, 892).

Die Höhe des Untermietzuschlags ist für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt. Diese beträgt seit 1.1.2002 2,50 € und bei zwei oder mehr Personen 5 € (§ 26 III NMV 70).

Quelle: Mietrecht.org. Online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/#10-Untermietzuschlag. Zugriff am 21.07.2016.
Weitere Urteile zur Untervermietung sind online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/ . Quelle: Mietrecht.org. Zugriff am 30.01.2017.

Lions Club München König Otto – Spendenlauf 2015

Auch dieses Jahr sponserte die IVL GmbH Herrn Günter Heyland (1.Bürgermeister Neubiberg) bei der Teilnahme am Spendenlauf.

Bild: Claus Schuck

Auf dem Bild von links nach rechts: Ivo Fuhrmann (Malereibetrieb Sartori und Fuhrmann), Bianca Krödel (Präsidentin des LC München-König Otto), Thomas Loderer (1.Bürgermeister Ottobrunn), Alexandra Stock (Ihr Trainings.AS), Alexander Bräuer (3.Bürgermeister Putzbrunn), Eva Liebl (IVL GmbH, Immobilienverwaltung), Günter Heyland (1.Bürgermeister Neubiberg).

Untervermietung als Ferienwohnung

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Auch wenn der Vermieter einer Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, enthält dies nicht ohne Weiteres die Erlaubnis, die Wohnung tageweise als Ferienwohnung an Touristen unterzuvermieten.

Hintergrund

Berlin: Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom gekündigten Mieter, die Wohnung zu räumen.

2008 hatte der Mieter um Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Die Vermieterin genehmigte die Untervermietung.

2011 bot der Mieter die Wohnung zur tageweisen Vermietung als Ferienwohnung im Internet an. Die Vermieter beanstandeten das als vertragswidrig. Trotz Abmahnung inserierte der Mieter die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung. In der Folge kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Entscheidung des BGH:

„Der Mieter war nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt.
Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Sie ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. “. (Haufe Online Redaktion, 2014)
(BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13)

Quelle: Haufe Online Redaktion. (2014). Untervermietung als Ferienwohnung erfordert besondere Erlaubnis. Online Verfügbar unter: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-untervermietung-als-ferienwohnung_258_215548.html Zugriff am: 19.07.2016

Mieteransprüche bei Unwetterschäden

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Sturm und Hochwasser richteten dieses Jahr schwerste Schäden an, die Vermieter und Mieter gleichermaßen betreffen.

Der Deutsche Mieterbund informierte in der Ausgabe 2/2016 über die wichtigsten Pflichten für Vermieter:

1. Reparatur- und Instandsetzung

  • Umfasst die Beseitigung der durch den Sturm verursachten Gebäude- und Wohnungsschäden.

Hätten Sie’s gewusst?
Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen treten zwar für Sturmschäden grundsätzlich ein, aber nicht für reine Hochwasserschäden. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.

2. Vollständige Zerstörung der Mietsache

  • Bei vollständiger Zerstörung der Mietsache endet die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung.
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Ersatzwohnung.

3. Teilweise Zerstörung der Mietsache

  • Bei Beschädigung des Gebäudes, ist der Vermieter grds. verpflichtet, Haus oder Wohnung zu reparieren.
  • Ausnahme: wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

(Quelle: Münchener MieterMagazin. Ausgabe 2/2016. S.16-17)