Weniger Stellplätze bei Neubauten notwendig – Stadtrat ändert Stellplatzschlüssel

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Wer direkt in München wohnt und ein Auto besitzt, kennt sie – es geht um die leidige Parkplatzsuche. Manch einer würde die Situation in vielen Vierteln schier als Parkplatznot bezeichnen. In diesem Zusammenhang überrascht eine neue Entscheidung der Stadt München. Sie will den Stellplatzschlüssel bei genossenschaftlichen und geförderten Wohnprojekten reduzieren. Eine entsprechende Vorlage wird vom Planungsausschuss behandelt.

Wie viele Stellplätze sollen pro Wohnung nachgewiesen werden?

Bisherige Praxis war: Pro Wohneinheit ein Stellplatz – also Faktor 1,0. Wollte oder konnte man diese als Bauträger nicht nachweisen, wurde eine Stellplatzablöse zur Zahlung fällig. Abweichungen von dieser Regelung waren nur in Ausnahmefällen möglich.

Nun soll eine deutliche Lockerung der bisherigen Praxis bei Bauprojekten stattfinden:

  • 0,8 Pkw-Stellplätze pro Wohneinheit bei Wohnungsbaugenossenschaften
  • 0,6 Pkw-Stellplätze bei sozialem Wohnungsbau

In Sonderfällen erlaubt die Stadt sogar eine Reduzierung auf 0,3, z.B. im sozialen Wohnungsbau und bei Projekten von Baugenossenschaften. Das Mobilitätskonzept muss dann jedoch in geeigneter Form abgesichert werden. Sollte das Konzept nicht funktionieren und sich nach einigen Jahren herausstellen, dass die Bewohner doch mehr Autos besitzen als erwartet, muss der Bauträger entweder die Zahlung einer Ablösesumme per Bankbürgschaft garantieren oder die Möglichkeit zum Nachrüsten der Stellplätze vorhalten.

(Quelle: Vick, K.(2016). Stadtrat: Weniger Stellplätze bei Neubauten nötig. URL: http://www.tz.de/muenchen/stadt/muenchen-stadtrat-aendert-stellplatzschluessel-weniger-parkplaetze-neubauten-noetig-6527083.html. Abgerufen am: 12.12.2016)

Führt die Nachverdichtung tatsächlich zu hohen Mietpreisen?

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Es ist kein Geheimnis – Im Stadtgebiet München gibt es kaum mehr freie Flächen zum Wohnungsbau. Künftig werden deswegen in erster Linie Wohnungen durch Nachverdichtung entstehen.

Bekannt und vielfach diskutiert ist, dass Nachverdichtung oftmals zur Überlastung der Infrastruktur, zur Zunahme von Lärm und sonstigen Emissionen und damit zu einer Minderung der Lebensqualität führt.
Es ist also auch nicht überraschend, dass das Thema Nachverdichtung häufig auf Ablehnung stößt, gerade in der unmittelbaren Umgebung der Bauvorhaben.

Was kaum jemand weiß ist, dass Nachverdichtung in der Vergangenheit und auch in der Zukunft einer der wesentlichen Preistreiber bei den Bodenpreisen sein wird.

Aus welchen Grund? In der Landeshauptstadt München steigt der Bodenpreis nahezu proportional mit dessen Bebaubarkeit. Zum Beispiel bei einer Erhöhung der Geschossflächenzahl um 40% erhöht sich der Bodenwert entsprechend auch um 40%. Interessant ist hier die Tatsache, dass es in den meisten Gebieten in München keinen Bebauungsplan gibt. Dort richtet sich dann das zulässige Maß der Bebauung nach der umgebenden Bebauung (§34 Baugesetzbuch). Im Zuge der Nachverdichtung z.B. durch Anbau oder Aufstockung auf einem Grundstück steigt die regionale Geschossflächenanzahl und damit auch der Bodenwert der umliegenden Grundstücke. In der Folge wird der Grundstückswert, der bereits jetzt i. d. R. einen Anteil von deutlich über 50% des Kaufpreises einer Wohnung ausmacht, durch die Nachverdichtung weiter in die Höhe getrieben und findet seinen Niederschlag letztlich in den Mietpreisen für Neubauten, die mittelfristig wieder in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete einfließen und diese wiederum in die Höhe treiben werden.

Muss dieser Effekt der Mietpreiserhöhung jedoch zwangsläufig eintreten? Die Antwort ist: Nicht unbedingt! Wenn durch die Nachverdichtung ein ausgeglichenes Verhältnis von Angebot und Nachfrage geschaffen werden würde, dann muss nicht zwingend eine Erhöhung der Mietpreise die Folge sein. Jedoch bei einem prognostizierten Zuzug von 200.000 Bürgern nach München in den nächsten 15 Jahren und der Schaffung von realistisch 5.000 Wohnungen jährlich, kann sich jeder vorstellen, dass diese Planung illusorisch ist.

Als Fazit lässt sich ziehen, dass Nachverdichtung um jeden Preis die Wohnungsproblematik in München nicht mindern, sondern tatsächlich nur verschärfen wird. Die Wohn- und Lebensqualität wird abnehmen, während die Kauf- und Mietpreise weiter steigen werden.

Quelle: Rechsanwalt Rudolf Stürzer, Bayr. Hausbesitzerzeitung 11/2016, S. 532

 

Kündigung wegen Eigenbedarf

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Kann die Überlassung an räumungswilligen Angehörigen eine Täuschung sein? Die Antwort ist ja!

Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses mit Eigenbedarf begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Eigenbedarf nicht vorliegt. Liegt ein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, ist der Vermieter dem Mieter gem. §280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.06.2015, VII ZR 99/14, WuM 2015 S. 510). Der Mieter jann u.a. Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich Makler- und Prozesskosten verlangen; auch Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung.

Nach einem neuen Beschluss des BGH kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann vorgeschoben sein und den Vermieter zum Schadenersatz verpflichten, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hat und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson (im konkreten Fall: Neffe) den Wohnraum in der Erwartung zur Miete überlässt, dass der Neffe im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegt werden kann (BGH, Beschluss v. 10.05.2016, VIII ZR 214/15).

Quelle: Bayrische Hausbesitzer Zeitung. (2016). Überlassung an räumungswilligen Angehörigen kann Täuschung sein. Ausgabe 09/2016. S. 428.

Kann beharrliches Leugnen ein Kündigungsgrund sein?

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Laut §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, das den Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, d.h. ein Kündigungsgrund vorliegend, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts ist eine solche ordentliche Kündigung möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

Wann liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor?
Diese liegt vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, etwa der Tierhaltung dem Urteilsspruch nicht nachkommt oder trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels seine rückständige Miete nicht bezahlt.

Nach neuem Urteil des BGH gilt entsprechendes auch, wenn der Mieter Vertragsverletzungen beharrlich leugnet. Wenn der Mieter, wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflichten (im konkreten Fall: Verursachen von Feuchtigkeitsschäden durch mangelndes Lüften und Heizen) rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen, wenn Umstände festgestellt werden können, welche die Besorgnis des Vermieters begründen, dass der Mieter seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fortsetzt. So z.B. wenn der Mieter nach wie vor erneute unberechtigte Mängelanzeigen vornimmt und die Miete wiederum unberechtigt mindert.

(BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016 S.365)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer- Zeitung. (2016). Beharrliches Leugnen kann Kündigungsgrund sein. Ausgabe 9/2016. S. 428.

1. Preis beim Wettbewerb „Mehr Grün für München“

1. Platz beim Wettbewerb "Mehr Grün für München"

Bild: Ingrid Grossmann / LH München

Auf dem Bild von links nach rechts: Herr Dr. Ulrich Schneider, Leiter der Hauptabteilung Gartenbau des Baureferates, Architekt Diplom Ingenieur (FH)
Johannes Paula, Frau Eva Liebl, Geschäftsführerin der IVL GmbH, Herr Josef Schmid, 2. Bürgermeister (CSU-Fraktion) bei der offiziellen Preisverleihung und Ehrung im Münchner Rathaus.

Das Baureferat (Gartenbau) fördert mit dem Wettbewerb „Mehr Grün für München“ die Eigeninitiative beim vorbildlichen Gestalten von Vorgärten und Höfen. Das Ziel ist, die Aufenthaltsqualität des Wohnumfeldes zu verbessern und das Erscheinungsbild der Stadt insgesamt zu verschönern. Eingeführt wurde der Wettbewerb im Dezember 1974 vom Münchner Stadtrat.

Auch die IVL GmbH hat mit einem Gewerbeobjekt am Münchner Wettbewerb  zum Thema „mehr Grün“ teilgenommen. Zur großen Freude der Immobilienverwaltung wurde das Gewerbeobjekt auf Anhieb mit dem 1. Preis ausgezeichnet.

Eine wirklich tolle Initiative des Baureferats!

Mehr Infos zum Wettbewerb, erhalten Sie im Internet unter: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/baureferat/freizeit-sport-natur/wettbewerb-mehr-gruen/preistraeger-2014-2015.html

Mehr Infos zu unserem innovativen Architekten erhalten Sie im Internet unter: http://www.la-wendler.de/index.php?category=Team&sub_id=3&kat_id=1&lang=de

Dorfwettbewerb 2016

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Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten richtet im Rahmen eines Bundesprogramms für ländliche Entwicklung einen Dorfwettbewerb aus.

Das Motto des staatlichen Wettbewerbs für Menschen im ländlichen Raum ist „Unser Dorf hat Zukunft – Unser Dorf soll schöner werden.“ Durch eine staatliche Beratung unterstützt, basiert der Wettbewerb hauptsächlich auf bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement.

Das ist eine tolle Initiative!

Mehr Infos erhalten Sie unter:
http://www.dorfwettbewerb.bayern.de/051455/index.php
http://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/BULE/Wettbewerbe/_texte/Dorfwettbewerb_Dossier.html

Sicheres Wohnen und Einbruchschutz

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Sicheres Wohnen und Einbruchschutz sind ein wichtiges Thema!
Sie haben die Möglichkeit sich kostenlos, individuell und neutral mit Ihrer kriminalpolizeilichen Beratungsstelle in Verbindung zu setzen.

Kontakt:
Polizeipräsidium München
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle – K 105 TP –
Ettstr. 2, 80333 München
Tel.: 089/2910 – 3430
Fax.: 089/2910 – 3426
Email: Beratungsstelle-Muenchen@Polizei.Bayern.de
Beratungstelefon: Mo.-Do. 08:00 – 11:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr, Fr. 08:00 – 11:00 Uhr
Termine nur nach tel. Vereinbarung

Flyer zum Thema Sicher Wohnen – Einbruchschutz (Hrsg.: Bayerisches Landeskriminalamt, Sicherheitstechnische Prävention)

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Untermietzuschlag

 

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Mit § 553 BGB erhält der Vermieter einen Anspruch auf  Erhebung eines Untermietzuschlag, wenn ihm die Erlaubniserteilung nur unter einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.

Der Zuschlag muss sich nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren. I.d.R. wird ein Betrag bis 20 % der zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbarten Miete als angemessen erachtet (BayObLG NJW-RR 1986, 892).

Die Höhe des Untermietzuschlags ist für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt. Diese beträgt seit 1.1.2002 2,50 € und bei zwei oder mehr Personen 5 € (§ 26 III NMV 70).

Quelle: Mietrecht.org. Online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/#10-Untermietzuschlag. Zugriff am 21.07.2016.
Weitere Urteile zur Untervermietung sind online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/ . Quelle: Mietrecht.org. Zugriff am 30.01.2017.

Untervermietung als Ferienwohnung

ivl-immobilienverwaltung.com Untervermietung als Ferienwohnung erfordert besondere Erlaubnis Hausverwaltung im Herzen von München Eva Liebl

Auch wenn der Vermieter einer Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, enthält dies nicht ohne Weiteres die Erlaubnis, die Wohnung tageweise als Ferienwohnung an Touristen unterzuvermieten.

Hintergrund

Berlin: Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom gekündigten Mieter, die Wohnung zu räumen.

2008 hatte der Mieter um Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Die Vermieterin genehmigte die Untervermietung.

2011 bot der Mieter die Wohnung zur tageweisen Vermietung als Ferienwohnung im Internet an. Die Vermieter beanstandeten das als vertragswidrig. Trotz Abmahnung inserierte der Mieter die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung. In der Folge kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Entscheidung des BGH:

„Der Mieter war nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt.
Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Sie ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. “. (Haufe Online Redaktion, 2014)
(BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13)

Quelle: Haufe Online Redaktion. (2014). Untervermietung als Ferienwohnung erfordert besondere Erlaubnis. Online Verfügbar unter: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-untervermietung-als-ferienwohnung_258_215548.html Zugriff am: 19.07.2016

Mieteransprüche bei Unwetterschäden

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Sturm und Hochwasser richteten dieses Jahr schwerste Schäden an, die Vermieter und Mieter gleichermaßen betreffen.

Der Deutsche Mieterbund informierte in der Ausgabe 2/2016 über die wichtigsten Pflichten für Vermieter:

1. Reparatur- und Instandsetzung

  • Umfasst die Beseitigung der durch den Sturm verursachten Gebäude- und Wohnungsschäden.

Hätten Sie’s gewusst?
Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen treten zwar für Sturmschäden grundsätzlich ein, aber nicht für reine Hochwasserschäden. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.

2. Vollständige Zerstörung der Mietsache

  • Bei vollständiger Zerstörung der Mietsache endet die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung.
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Ersatzwohnung.

3. Teilweise Zerstörung der Mietsache

  • Bei Beschädigung des Gebäudes, ist der Vermieter grds. verpflichtet, Haus oder Wohnung zu reparieren.
  • Ausnahme: wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

(Quelle: Münchener MieterMagazin. Ausgabe 2/2016. S.16-17)